Die Schweizer Bürger haben gesprochen: Der Eigenmietwert soll abgeschafft werden.
Weil damit auch die steuerliche Abzugsfähigkeit werterhaltender Massnahmen wegfällt, empfiehlt es sich, die Renovation bald in Angriff zu nehmen.
Welche Arbeiten abzugsfähig sind und welche nicht, erfährst du in diesem Artikel.
Der finanzielle Vorteil des mietfreien Wohnens von Eigenheimbesitzern wird in der Schweiz über den Eigenmietwert staatlich besteuert. Das Schweizer Volk hat jüngst entschieden, dass dieser Eigenmietwert abgeschafft werden soll. Das klingt zunächst nach einer guten Nachricht. Allerdings fällt mit dem Eigenmietwert auch die Möglichkeit weg, Liegenschaftskosten steuerlich abzuziehen. Wer ab 1. Januar 2029 renoviert, kann diese Kosten steuerlich nicht mehr geltend machen. Wer noch profitieren möchte, sollte somit nicht mehr allzu lange warten.
Steuerlich absetzbar sind nur werterhaltende Massnahmen, die Verschleiss ausgleichen und somit dem reinen Unterhalt des Wohneigentums dienen. Ohne sie würde die Liegenschaft an Wert verlieren. Nicht absetzbar sind dagegen wertvermehrende Investitionen, die einen Zusatznutzen schaffen oder den Wert der Immobilie erhöhen. Hier eine generelle sowie unverbindliche Übersicht mit konkreten Beispielen.
Grundsätzlich gilt: Der Ersatz von Bestehendem durch etwas Gleichwertiges ist abzugsfähig. Der Kauf von etwas völlig Neuem oder ein massives Upgrade ist es nicht. Ganz so einfach ist die Unterscheidung jedoch nicht in jedem Fall und es wird empfohlen, dies durch einen Experten abklären und beurteilen zu lassen.
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